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  • Sturmschäden und die Wohngebäudeversicherung – und worauf Sie achten müssen

    • Autor: Versicherungsvergleich
    • Kategorie: Wohngebäudeversicherung
    • Tags: Gebäudeversicherung, Gericht, Oberlandesgericht, Schaden, Sturmschaden, Versicherung, Versicherungsbedingung, Versicherungspolice, Versicherungsvergleich, Wohngebäudeversicherung
    • 0 Kommentare


    Die Sturmschäden des Orkans Kyrill aus dem Jahr 2007 sind zwar längst alle beseitigt, ganz vom Tisch sind die Schäden jedoch dennoch nicht. Einige Fälle beschäftigen immer noch Gerichte.

    Immer wieder kommt es bei Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zu differenten Meinungen, so dass die Fälle bei Gericht entschieden werden müssen. Heute geht’s um ein Fall zum Thema „Wohngebäudeversicherung“. Muss die Wohngebäudeversicherung einen Sturmschaden begleichen, wenn das Dach bereits sanierungsbedürftig war?

    In dem Fall, den ich Ihnen heute als Beispiel vorstellen möchte, hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit den „Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses bei Beschädigung alter Dachschindeln durch Sturm (Instanthaltungsobliegenheit, Gefahrenerhöhung, grobfahrlässige Verursachung“ – so der amtliche Leitsatz des OLG Koblenz vom Mai 2009 (AZ .: 10 U 1018/08) – zu befassen.

    Die Wohngebäudeversicherung (Beklagte) verweigerte die Übernahme eines Sturmschadens (abgerissene Dachschindeln) am Dach des Klägers. Als Begründung führte die Versicherungsgesellschaft an, dass das Dach bereits vor dem Sturm sanierungsbedürftig war. Ein Gutachten, das die Wohngebäudeversicherung an Auftrag gab, bestätigte dies. Diesen Umstand griff die Versicherung als Argument auf, dass der Kläger gegen die Versicherungsbedingungen (VGB 2000/E) verstoßen habe, in denen unter Ziff. 19.1c VGB der Versicherte zur Sanierungspflicht verpflichtet wird. Eine Leistungspflicht seitens der Wohngebäudeversicherung bestehe somit nicht mehr, so die Meinung der Versicherung.

    Dieser Ansicht ist das OLG Koblenz jedoch nicht gefolgt. Altersbedingte Schäden seinen kein Grund, die Entschädigung zu verweigern. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen die Sanierungspflicht festzustellen. Die Forderungen von Ziff. 19.1c VGB setzen für eine Leistungsfreistellung voraus, dass die Sanierungsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und dass der Versicherer den Vertrag kündigt.

    Tipp zur Wohngebäudeversicherung

    Eine Versicherungspolice ist ein Vertrag. In einem Vertrag werden Rechte und Pflichten geregelt. Zu Ihrer Rechten gehört, dass wenn ein Leistungsfall eingetreten ist, Sie die vereinbarte Versicherungsleistungen erhalten (wie im vorliegenden Fall müssen Sie sich diese unter Umständen auch Einklagen). Sie gehen mit Ihrem Versicherungsvertrag auch Pflichten ein. Zu Ihren Pflichten gehört unter anderem die Begleichung der Prämien. Darüber hinaus kann es aber auch sein, dass Sie weitere Verpflichtungen, wie z.B. auch Sanierungsverpflichtungen eingegangen sind.

    Nehmen Sie Ihre vereinbarten Vertragspflichten ernst. In dem vorliegenden Fall hatte das OLG dem Kläger zwar Recht gegeben, Sie sollten jedoch trotzdem Ihre Vertragspflichten ernst nehmen. Wenn Ihnen Schäden an Ihrem Gebäude bekannt sind, sollten Sie diese fachgerecht Reparieren lassen, da  Sie sonst Gefahr laufen, den Versicherungsschutz zu verlieren.

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    Haben Sie für Ihre Wohngebäudeversicherung einen online Preis- und Leistungsvergleich gemacht? … wenn nein, dann sollten Sie dies jetzt nachholen. Hier kommen Sie direkt zum Wohngebäudeversicherung Vergleich (bitte klicken).

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    Ihr

    Siegmar Bührle

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