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  • Gekündigte Lebensversicherung: Chance auf Rückzahlung

    • Autor: Versicherungsvergleich
    • Kategorie: Lebensversicherung, Rentenversicherung
    • Tags: Abzug, Lebensversicherung, Mindestrückkaufwert, Nachzahlung, Rechtschutzversicherung, Rentenversicherung, Rückerstattung, Verjährungsfrist, Versicherung, Versicherungspolice, Verwaltungskosten
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    Wer im Jahr 2003 eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen musste und kaum Geld zurückbekam, hat möglicherweise bis Jahresende die Chance, einen Nachschlag einzufordern. 2009 könnte dafür wegen der Verjährungsfristen zu spät sein, so berichten aktuelle Medien. Anlass für die Hoffnung gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH ) vom 12. Oktober 2005 ( AZ: IV ZR 162/03 ). Nach diesem Urteil haben Frühstorno-Kunden Anspruch auf einen Mindestrückkaufwert, sie dürfen bei einer Rückerstattung eingezahlter Beiträge nicht ganz leer ausgehen.

    Betroffene Ex-Kunden von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen können so versuchen, sich eine Chance auf Rückerstattung von rund 40% ihrer eingezahlten Beiträge zu sichern, so die Meinung des Bund der Versicherten ( BdV ). Es ist jedoch zu beachten, dass die Versicherungen automatisch keinen Nachschlag gewähren. Sollten Sie zu den Betroffenen gehören und damals mit zu wenig Geld abgespeist worden sein, weil von den eingezahlten Beiträgen nach Abzug von Verwaltungskosten und Provision nichts mehr übrig war, müssen Sie selbst aktiv werden und sich bei der Versicherung melden.

    Wer eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hat, der hat nun aufgrund eines Urteils Hoffnung auf eine Nachzahlung durch die Versicherung.

    Ein weiterer Haken, so die Medien: Das BGH-Urteil soll sich nur auf Verträge, die im Zeitraum zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden oder bald nach der Unterschrift beitragsfrei gestellt wurden gelten. Für alle Versicherten, die seit Herbst 2001 unterschrieben haben und die Versicherungspolice vorzeitig gekündigt haben, gebe es aber keinen gesetzlich fundierten Anspruch auf eine Nachzahlung.

    Was heißt das für Sie konkret?

    Das bedeutet, dass wer 2003 seine Versicherung kündigte und einen möglichen Nachschlag von vielen Hundert Euro nicht in abschreiben möchte, kann sich nicht direkt auf das BGH- Urteil berufen. Wie Verbraucherschützer jedoch meinen, gibt es keinen Grund, warum die Aussagen des Urteils nicht auch auf andere Verträge nach dem Herbst 2001 zutreffen sollen. Das Problem ist bei diesen Verträgen das gleiche. Daher sollten Sie kurzfristig aktiv werden und in die Gänge kommen, dass Sie zumindest die Frist einhalten und dadurch noch etwas Zeit gewinnen. Sie müssen wissen, dass wenn ein Anspruch vor mehr als 5 Jahren entstanden ist, dieser automatisch verjährt und die Versicherung dann aufgrund der Verjährung die Rückzahlung einfach ablehnen wird.

    Ob die Einspruchsfrist tatsächlich mach 5 Jahren abgelaufen ist, sehen die Experten jedoch nicht alle gleich. Einige Verbraucherberater sind der Meinung, dass die Verjährungsfrist erst seit dem Tag des höchstrichterlichen Urteils läuft, also ab 2005 – ausreizen würde ich die Frist jedoch nicht.

    Was müssen Sie tun?

    Wenn Sie die Rückzahlung eines Teils Ihrer Versicherungsbeiträge zur Ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, die Sie inzwischen Storniert haben, einfordern möchten, schreiben Sie Ihren Versicherer an. Bitten Sie die Versicherungsgesellschaft, einen möglichen Anspruch auch nach Ablauf der Verjährungsfrist anzuerkennen. Sollten Sie nicht Erfolg haben, können Sie sich beim Ombudsmann der Versicherungswirtschaft ( Tel. 01804 / 22 44 24 ) beschweren. Durch diese Vorgehensweise werden Ihre Anspruchsgrundlagen geprüft und darüber hinaus wird die Verjährungsfrist gehemmt.

    Richtig stoppen kann man eine Verjährung jedoch nur durch eine Mahnbescheidsantrag oder eine Klage gegen die Versicherung. Wer dies vorhat, sollte sich jedoch im Vorfeld ausführlich und umfassend beraten lassen. In der Hoffnung, dass Sie hierfür eine passende Rechtschutzversicherung wünsche ich Ihnen,
    alles Gute!

    Ihr
    Siegmar Bührle

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