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  • Artikelserie Vergleich gesetzliche und private Krankenversicherung (2) – beim Arzt

    • Autor: Versicherungsvergleich
    • Kategorie: gesetzliche Krankenversicherung, Krankenversicherung, private Krankenversicherung
    • Tags: Arztwahl, Arztwechsel, Behandlungsmethode, Ergänzungsversicherung, Früherkennung, Früherkennungsterminen, gesetzliche Krankenversicherung, Heilpraktierbehandlung, Heilpraktierbehandlungen, Heilpraktikerbehandlung, Heilpraktikerbehandlungen, Kassenpatient, Kassenzulassung, Krankenversicherung, Krankenzusatzversicherung, Praxisgebühr, private Krankenversicherung, Vergleich, Versicherungsschutz, Versicherungstarif, Versicherungsvergleich, Versicherungsvergleichsrechner, Vertragsarzt, Vorsorgeuntersuchung
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    Heute geht’s in der Artikelserie über den Vergleich gesetzliche und private Krankenversicherung weiter. Die Themen werden heute sein: „Beim Arzt“. Hierzu gehören auch die Unternehmen, wie Heilpraktikerbehandlung und das große Thema Vorsorgeuntersuchungen.

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beim Arzt

    Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht keine freie Arztwahl. Die Behandlung erfolgt nur durch „Vertragsärzte“. Ein Arztwechsel ist nur eingeschränkt möglich.

    Für jede ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung ist eine Praxisgebühr von 10,00 EUR pro Quartal zu zahlen. Diese ist jeweils zu Beginn des Quartals für jede erste Inanspruchnahme, die nicht auf Überweisung beruht, zu entrichten. Ausnahme hiervon gibt es nur bei Kontroll-, Vorsorge- und Früherkennungsterminen.

    Leistungen der privaten Krankenversicherung beim Arzt

    Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es bei der privaten Krankenversicherung einen individuellen Versicherungsschutz. Daher sind die tatsächlichen Leistungen stark abhängig vom gewählten Versicherungstarif.

    Bei der privaten Krankenversicherung haben Sie jedoch eine freie Arztwahl. Sie haben dadurch die Möglichkeit, sich von Ärzten und insbesondere Spezialisten zu behandeln lassen, die Sie sich raussuchen. Ein Wechsel des Arztes ist jederzeit möglich. Darüber hinaus können Sie auch Ärzte aufsuchen, die keine Kassenzulassung haben. Sie sind frei!

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Heilpraktierbehandlungen

    Wenn Sie Heilpraktikerbehandlungen als gesetzlich versicherter Kassenpatient wünschen, müssen Sie diese Leistungen aus der eigenen Tasche zahlen. Sie erhalten keine Leistungen, auch nicht für verordnete Arzneien!

    Ein kleiner Exkurs:

    Sollten Sie auf diese Behandlungsmethoden einen gesteigerten Wert legen und nicht die Möglichkeit haben, sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern, so ist für Sie auf jeden Fall eine private KrankenZUSATZversicherung interessant. Eine Krankenzusatzversicherung ist eine private Ergänzungsversicherung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Tarife können auch wieder individuell, wie bei der privaten Krankenversicherung üblich, zusammengestellt werden. Hierüber haben Sie auch die Möglichkeit, die Kosten für die Heilpraktierbehandlung abzudecken. Gerne informieren wir Sie über diese Möglichkeiten. Fordern Sie hierzu einfach einen kostenlosen Versicherungsvergleich zur privaten Krankenzusatzversicherung an.

    Leistungen der privaten Krankenversicherung bei Heilpraktierbehandlungen

    Je nach Tarif haben Sie bei der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, auch die Kosten aus Heilpraktierbehandlungen abdecken zu lassen.

    Um den richtigen Tarif für Ihre Wünsche zu finden, haben wir einen kostenlosen und unverbindlichen Service eingerichtet. Wir suchen mit speziellen Versicherungsvergleichsrechner nach TOP-Angeboten, die Ihre speziellen Wünsche, wie z.B. Heilpraktierbehandlungskosten übernehmen.

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu ambulanten Vorsorgeuntersuchungen

    Die Kostenübernahme bei ambulanten Vorsorgeuntersuchungen ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt auf:

    Früherkennung von Krebserkrankungen:

    • 1x jährlich für Frauen ab dem 20. Lebensjahr
    • 1x jährlich für Männer ab 45. Lebensjahr

    Früherkennung von Krankheiten:

    Ab dem 35. Lebensjahr, jedes 2. Jahr

    Bestimmte Kinder- bzw. Jugendlichen-Untersuchungen

    Leistungen der privaten Krankenversicherung bei ambulanten Vorsorgeuntersuchungen

    Die private Krankenversicherungen erstatten je nach Tarif neben den gesetzlichen auch alle anderen zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendige ambulante Untersuchungen. Eine Altersbeschränkung gibt es in den Tarifen in der Regel nicht.

    So, das soll es für heute zum Thema „beim Arzt“ gewesen sein. Beim nächsten Beitrag werde ich auch die Leistungsunterschiede beim Zahnarzt eingehen. Bis dahin wünsche ich Ihnen

    Alles Gute!
    Ihr

    Siegmar Bührle

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Autor: Versicherungsvergleich

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