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  • Achtung „Mehrhausbesitzer“ bei der privaten Haftpflichtversicherung

    • Autor: Versicherungsvergleich
    • Kategorie: Gerichtsurteile, Haftpflichtversicherung, Wohngebäudeversicherung
    • Tags: Deckungsumfang, Einfamilienhaus, Einfamilienhauses, Gerichtsurteil, Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Mehrhausbesitzer, Nachbarhaus, privathaftpflichtversicherung, Vergleich, Versicherungsbedingung, Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz, Wochenendhaus, Wohnhaus, Wohnzweck
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    Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Coburg gewährt die Privathaftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus. Achten Sie deshalb vor Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung auf den Deckungsumfang im Detail.

    Privathaftpflichtversicherung : Der Fall vor Gericht

    Der Fall zur Privathaftpflichtversicherung:

    Im Konkreten Fall hatte der Kläger, als der die Privathaftpflichtversicherung abschloss, nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Haus, in das er umzog. Das erste Haus vermietete er dann jahrelang. Als es leer stand, fror eine Wasserleitung ein. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte durch zu einem Schaden von rund 5.500 EUR. Der Kläger sollte für den Schaden aufkommen. Dieser wandte sich mit dem Fall an seine Privathaftpflichtversicherung, die sich jedoch weigerte den Versicherungsschutz zu gewähren.

    Die Versicherung verwies auf die Versicherungsbedingungen. Darin ist festgelegt, dass „die Gefahren […] als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.

    Das Gerichtsurteil zur Privathaftpflichtversicherung

    Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht.
    Zur Begründung führte  das Gericht aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutzte. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung hätte einstehen müssen, handelte es sich bei dem Projekt auch nicht. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz jeweils nur ein Einfamilienhaus, nämlich immer genau das vom Versicherungsnehmer bewohnte – nicht jedoch weitere Hausanwesen. (LG Coburg, Urteil vom 27.02.2008 AZ.: 11 O 720/07)

    Was Sie aus dem Urteil lernen können

    Der Fall ist klar. Wenn Sie ein vermietetes Wohnprojekt haben, ist dies nicht mehr über Ihre normale Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Wer sich für solche Fälle versichern möchte, muss dies über eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung tun.
    Ihr
    Siegmar Bührle


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Autor: Versicherungsvergleich

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