Arbeitnehmer können ihre Rechtschutzversicherung bereits in Anspruch nehmen, wenn ihr Chef ernsthaft mit der Kündigung droht. Der Rechtschutzfall trete nicht erst ein, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt worden sei ein, so entschied der Bundesgerichtshof BGH. Vielmehr sei die Rechtschutzversicherung bereits in der Pflicht, wenn an der Kündigungsabsicht des Chefs kein Zweifel bestehe.
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