Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Ihrer Webseite zur Einführung des „Eigenheimrentengesetz“ veröffentlicht, wurde im Zuge des Eigenheimrentengesetz nicht nur Wohneigentum Teil der Altersvorsorge (Wohn-Riester), sondern der Kreis der Förderberechtigten für die Riester-Rente erweitert.
Erweiterung des Kreis der Förderberechtigten für die Riester-Rente
Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird der Kreis der Förderberechtigten um alle Personen erweitert, die eine Rente / Versorgung wegen vollständiger Erwerbsminderung / Dienstunfähigkeit aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme beziehen (zum Beispiel: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung). Diese Personen sind nunmehr förderberechtigt, weil sie gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem aufzubauen. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeiten des Bezugs der entsprechenden Rente / Versorgung auch in die Ermittlung der Höhe der späteren Altersrente / Versorgung mit einfließen. Die Aufnahme dieser Personen in den geförderten Personenkreis ist aus sozialpolitischen Gründen ausdrücklich zu begrüßen.
Da diese Personen gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem aufzubauen, aber auch sie von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen sind, wird ihnen ab 2008 die unmittelbare Förderberechtigung ermöglicht, wenn die insoweit Begünstigten unmittelbar vor dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung in dem betreffenden Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen waren oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem betreffenden Alterssicherungssystem erworben haben.
Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit müssen – wie Besoldungsempfänger auch - gegenüber ihrer zuständigen Stelle eine Einwilligung zur Datenübermittlung abgeben, um zum Kreis der Förderberechtigten zu gehören. Diese sogenannte Einverständniserklärung ist zwingende Fördervoraussetzung.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist die die Zulageberechtigung begründende (Brutto-) Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit.
Hinweis:
Da die Einbeziehung in den unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bereits für das Jahr 2008 gilt, könnte es hier in der Praxis zu Problemen kommen.
Diejenigen, die bisher über ihren Ehepartner mittelbar zulageberechtigt waren, brauchten bislang selbst keinen Mindesteigenbeitrag einzuzahlen, um die Zulagen zu erhalten. Sie hingen an der unmittelbaren Förderberechtigung ihres Ehepartners (sogenannter Huckepackvertrag). Das ändert sich jetzt ab dem Jahr 2008. Sie sind nunmehr selbst unmittelbar förderberechtigt. Dies hat zur Folge, dass sie im Jahr 2008 einen Mindesteigenbeitrag einzahlen müssen, um die Zulagen zu erhalten. Der positive Effekt ist eine höhrer Rente, da mehr eingezahlt wird. Außerdem ist beim unmittelbar Förderberechtigten der Mindesteigenbeitrag anders zu berechnen (ohne Anrechnung der Grundzulage des mittelbar Berechtigten). Auch die Zuordnung der Kinderzulage spielt dann eine Rolle. Hier werden also besonders im Jahr 2008 Information und Beratung besonders wichtig. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzdienstleistungsbranche dieses Thema vor lauter Abgeltungsteuer nicht völlig ausblendet.
(Quelle: www.bmas.de, Stand 14.11.2008)
Ihr
Siegmar Bührle
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