In der jüngsten Zeit ist es ja öfters vorgekommen - Unwetter.
Nach heftigen Gewittern laufen immer häufiger Keller voll, Hagel geschädigt Autos und Gebäude. Wir informieren Sie heute über Versicherungslösungen, die solche Schäden begleichen.
Hagelschäden
Hagelschäden sind über die gewöhnliche Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung, wenn z.B. Dachfenster, normale Fenster, Wintergärten, etc. beschäftigt werden versichert. Dringt durch ein zerstörtes Fenster noch Regenwasser in die Wohnung ein und beschädigt die Wohnungseinrichtung, ist dies dann ein Fall der Hausratversicherung. Verursacht Hagel einen Schaden an einem Auto, übernimmt die Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung der Autoversicherung die Kosten.
Überschwemmungsschäden
Durch Starkregen verursachte Überschwemmungsschäden in Kellern können mit einer Elementarschadenversicherung abgedeckt werden. Diese wird zusätzlich zur Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird. Erleiden Sie mit Ihrem Auto einen Überschwemmungsschaden, so ist dies über die die Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Sturmschäden
Für Sturmschäden kommen die Gebäudeversicherung, Hausratversicherung und Kaskoversicherungen (Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen) auf. Ab einer Windstärke 8 herrscht nach den üblichen Versicherungsbedingungen Sturm. Gebäudeschäden durch Bäume, Äste, Schornsteine, Masten ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Deckt der Sturm das Dach ab oder drückt Fensterscheiben ein, sind Folgeschäden, die durch eindringendes Niederschlagswasser entstehen, ebenfalls abgesichert.
Blitz
Schlägt ein Blitz in den Schornstein oder ins Mauerwerk ein, sind die Schäden über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, ebenso wenn durch den Blitzeinschlag ein Brand entsteht.
Tipp für den Fall der Fälle
Was auch immer Sie für Schäden zu verzeichnen haben, sei es durch Blitz, Sturm, Hagel oder Überschwemmung. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Die Schäden müssen sauber und im Detail dokumentiert werden, dass Ihre Anspruchsgrundlage und der Schadensumfang auch nach einer Schadensbeseitigung noch offenkundig ist.
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