Das "Drei-Schichten-Modell" der Altersvorsorge
Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes gibt es das "Drei Schichtenmodell". Hierzu gehört die Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rente), die Zusatzversorgung (z.B. Riester-Rente) und die Kapitalanlageprodukte (z.B. Lebensversicherungen)
Nach den steuerlichen Veränderungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes stehen Vermittlern und Kunden seit 2005 völlig neue Vorsorgekonzepte zur Verfügung. Man spricht vom „Drei-Schichten-Modell". Zudem wurde die Rürup-Rente im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 durch eine verbesserte Günstigerprüfung deutlich aufgewertet. Ungebrochen ist nach wie vor die Notwendigkeit der privaten Altersversorgung und der Absicherung der so genannten biometrischen Risiken wie Tod, Berufsunfähigkeit und Langlebigkeit.Schicht 1: Basisversorgung
Dazu gehört als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung die private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung („Rürup-Rente"). Mit dem schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung (bei Rentenbezug) mit gleichzeitig nach und nach steigenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der Beiträge hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten eröffnet. Sie darf zwar nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Diese Nachteile fangen einige Versicherer durch optionale Zusatztarife auf. Dafür bietet die Rürup-Rente gerade für Selbständige einen neuen Insolvenzschutz.
Schicht 2: Zusatzversorgung
Neben der seit 2005 vereinfachten Zulagenrente („Riester-Rente") zählen zur zweiten Schicht auch alle Formen der betrieblichen Alteisversorgung (bAV), also die Pensionskasse, die Direktversicherung, die Unterstützungskasse, die Pensionszusage sowie Pensionsfonds. Auch in der bAV gibt es steuerliche Neuregelungen. So ist die pauschal versteuerte Direktversicherung für Neuzusagen nicht mehr möglich. Dafür wurde die Direktversicherung in die Förderung nach §3 Nr. 63 EStG aufgenommen, die bisher nur für Pensionskassen und Pensionsfonds galt. Das bedeutet konkret, dass insgesamt Beiträge bis zu maximal 4% der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei und sozialversicherungsfrei in diese Durchführungswege eingezahlt werden können. Für Kunden, die noch keine pauschal versteuerte Direktversicherung haben, erhöht sich der Förderrahmen um einen (sozial-versicherungspflichtigen) Festbetrag von weiteren € 1.800 pro Jahr. Die Leistungen sind bei Rentenbezug nach §22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu besteuern.
Schicht 3: Kapitalanlageprodukt
Die Lebensversicherung und die Rentenversicherung (auch britische Lebensversicherung) mit Kapitalwahlrecht mit Beginnen ab 2005 werden dieser Schicht zugeordnet. Der Ertrag (die Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der Ablaufleistung) ist bei Ausübung des Kapitalwahlrechts, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit vorweisen kann und die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt, hälftig zu versteuern. Bei Rentenbezug muss lediglich der so genannte Ertragsanteil dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet werden.
Fordern Sie jetzt ein kostenloses und unverbindliches Angebot an. Unsere unabhängige Versicherungsmakler erstellen Ihnen einen kostenlosen und individuellen Vergleich zur Riester-Rente, Lebensversicherung | britische Lebensversicherung und Rentenversicherung

Sie befinden sich hier: www.1aversicherung.net
Artikel