Konzept-E - Tantiemenumwandlung in der bAV ohne Rückstellungen in der Steuerbilanz
Autorin: Inga Hake, CDL-Produktmanagement; www.Condor-Versicherungsgruppe.de
Im ersten Quartal des neuen Jahres stehen wieder Tantiemezahlungen an. Mit Erstellung der Bilanz 2007 und der Feststellung des Geschäftsergebnisses steht auch die Höhe der Tantieme fest. Es sind in der Regel Vorstandsmitglieder, (Gesellschafter-)Geschäftsführer und leitende Angestellte, die in den Genuss einer Tantiemezahlung kommen.
Für die Empfänger der Tantiemen bedeutet die Auszahlung eine hohe steuerliche Belastung. Der Spitzensteuersatz von 45% ist dabei keine Seltenheit.
Es stellt sich die Frage, ob es neben der herkömmlichen Auszahlung der Tantieme noch weitere Alternativen gibt, die steuerlich interessant sind. Sowohl die private als auch die betriebliche Altersversorgung kommen in Frage:
Bei der privaten Vorsorge wird zwar die Tantieme zunächst unter Abzug der Einkommensteuer ausgezahlt, der Versorgungsberechtigte hat danach allerdings die Möglichkeit, den Restbetrag (Nettobetrag) mit steuerlichen Vorteilen z.B. in eine Basisrente einzuzahlen. Wermutstropfen für den Versorgungsberechtigten: Der Steuervorteil der Basisrente ist zur Zeit geringer als die bereits abgeführte Einkommensteuer. Ebenso kann im Alter nur eine Rentenleistung und keine Kapitalzahlung in Anspruch genommen werden. Weitere Einschränkung: Die Höhe des Vorsorgebeitrages ist zudem steuerlich begrenzt, so dass hohe Tantiemezahlungen (Nettobetrag) u.U. nicht voll berücksichtigt werden können.
In der betrieblichen Altersversorgung wird klassischerweise der Durchführungsweg Direktzusage (Deferred Compensation) umgesetzt. Damit kann der Versorgungsberechtigte seine Steuerlast komplett in das Alter verlagern und eine zusätzliche Versorgung aufbauen. Die Höhe des umzuwandelnden Betrages ist für den Versorgungsberechtigten i.d.R. steuerlich nicht begrenzt. Eine Kapitalzahlung zu Rentenbeginn ist ebenfalls möglich.
Die Umwandlung der Tantieme zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Unternehmens möglich. Obwohl die betriebliche Altersversorgung in vielen Unternehmen thematisiert und gefördert wird, gibt es bei Direktzusagen oftmals Bedenken: Die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG (Bilanzberührung) ist von vielen Unternehmen oft nicht mehr gewünscht.
Die überzeugende Alternative: Konzept-E
Tantiemeumwandlung in der bAV ohne Rückstellungen in der Steuerbilanz
Die Idee:
Zwischen dem Unternehmen und dem Versorgungsberechtigten wird eine Vereinbarung über die einmalige Umwandlung der Tantieme getroffen. Im Gegenzug erhält der Versorgungsberechtigte eine Versorgungszusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Zusage wird auf die Condor Versorgungs- und Unterstützungskasse e.V. übertragen, kongruent rückgedeckt und durch laufende Beitragszahlungen (Zuwendungen) ausfinanziert.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
Für das Unternehmen entsteht ein sofortiger Liquiditätsvorteil, da die Tantieme nicht ausgezahlt wird. Es erfolgt kein Ausweis in der Steuerbilanz des Unternehmens. Der anfängliche Liquiditätsvorteil kann langfristig zu einer Eigenkapitalstärkung des Unternehmens führen. Die jährlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind selbstverständlich Betriebsausgaben. Für den Versorgungsberechtigten kommt es zu sofortigen Steuervorteilen. Die Tantieme kann unabhängig von ihrer Höhe ohne Steuerabzug für die Altersversorgung eingesetzt werden. Die Versorgung ist von Beginn an garantiert. Zum Pensionsalter ist eine 100%ige Kapitalzahlung vorgesehen.
Drei Alternativen im Überblick:

(Klick, zum Vergrößern der Tabelle)
Die Tabelle hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fazit:
Konzept-E ist im Vergleich zu anderen Anlage- bzw. Umwandlungsmöglichkeiten eine überzeugende Alternative. Die Gesamtsteuerlast von (Gesellschafter-)Geschäftsführern und Unternehmen wird durch die Verwendung der Tantieme für die bAV reduziert.
Die persönliche Steuerbelastung auf die Tantieme liegt für den Versorgungsberechtigten i.d.R. über 40%. Somit kann die Verwendung in eine bAV nach Konzept-E aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, da die individuelle Besteuerung in das Rentenalter verlagert wird.
Im Hinblick auf die Steuerreform 2008 wird zudem auch der Vorteil für das Unternehmen interessanter:
Der kombinierte Unternehmensteuersatz lag bis Ende 2007 bei ca. 40% (Gewerbe- und Körperschaftsteuer). Eine hohe Belastung! Die Bundesregierung hat gehandelt: Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem 01.01.2008 15% (statt 25% in 2007), die Gewerbesteuer-Messzahl 3,5% (statt 5% in 2007). Im Ergebnis beträgt der kombinierte Unternehmensteuersatz somit nur noch knapp 30%.

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